OLG Frankfurt: Garantiehaftung der Bank als Kommissionärin bei Unwirksamkeit des Ausführungsgeschäfts
Mit Urteil vom 18.10.2011 - 9 U 42/11 - hat das OLG Frankfurt: Zeigt die Bank als Kommissionärin ihrem Kunden an, dass es gemäß seinem Auftrag zu einem anonymen Verkauf seiner Wertpapiere gekommen ist, haftet die Bank nach § 383 Abs. 3 HGB dem Kläger als Selbstschuldnerin, wenn sich später erweist, dass das Ausführungsgeschäft unwirksam war.