BGH: Garantenstellung ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen – Aufklärungspflicht
Der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2014 – VI ZR 466/13 - wie folgt entschieden: Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.