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Wirtschaftsrecht
29.03.2012
Wirtschaftsrecht
BReg: GWB-Novelle verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 28.3.2012 den von Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler, vorgelegten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.

Bundesminister Rösler: "Mit der heutigen Entscheidung des Bundeskabinetts haben wir ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrags auf den Weg gebracht. Wir verbessern damit den Wettbewerbsrahmen in Deutschland noch weiter. Die Reform des GWB ist ein klares ordnungspolitisches Signal, um die Wachstumskräfte und den Standort Deutschland nachhaltig zu stärken. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden von der heutigen Entscheidung profitieren."

Die 8. GWB-Novelle zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle zu verringern. Zudem erweitert das Gesetz angemessen den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen und stärkt die Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände. Schließlich dehnt die Novelle das Kartellrecht auf das wettbewerbliche Handeln der Krankenkassen aus. Dies gilt insbesondere für die Fusion von Krankenkassen. Das Bundeskartellamt kann zukünftig auch Absprachen von Krankenkassen, die den Wettbewerb beschränken, (z.B. über Zusatzbeiträge) aufgreifen.

Um die kleinen und mittleren Tankstellenbetreiber im Wettbewerb zu stärken, verlängert die Novelle das Verbot sog. Preis-Kosten-Scheren, das ursprünglich bis Ende 2012 befristet war. Damit wird verhindert, dass die großen Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Endverbrauchern verlangen.

Ebenfalls verlängert wird die spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter, da im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht.

Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist es auch, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu stärken. Viele KMU sind z.B. als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Produkten von marktstarken Unternehmen abhängig. Mit ihrem heutigen Beschluss hält die Bundesregierung an der besonderen Missbrauchsaufsicht über solche marktstarken Unternehmen aufgrund ihrer hohen wettbewerbs- und mittelstandspolitischen Bedeutung fest.

Die Entscheidung des Bundeskabinetts stärkt darüber hinaus die Position der Verbraucherschutzorganisationen durch eine angemessene Beteiligung an der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Die Verbraucherverbände erhalten die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung für Schäden in Anspruch zu nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Sammelklagen werden nicht eingeführt. Gleichzeitig erhalten die Kartellbehörden die Möglichkeit, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen (z.B. bei überhöhten Preisen im Strombereich) an die Verbraucher anzuordnen.

Die 8. GWB-Novelle zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle zu verringern. Zudem erweitert das Gesetz angemessen den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen und stärkt die Durchsetzung des Kartellrechts durch die Verbraucherverbände. Schließlich dehnt die Novelle das Kartellrecht auf das wettbewerbliche Handeln der Krankenkassen aus. Dies gilt insbesondere für die Fusion von Krankenkassen. Das Bundeskartellamt kann zukünftig auch Absprachen von Krankenkassen, die den Wettbewerb beschränken, (z.B. über Zusatzbeiträge) aufgreifen.

Um die kleinen und mittleren Tankstellenbetreiber im Wettbewerb zu stärken, verlängert die Novelle das Verbot sog. Preis-Kosten-Scheren, das ursprünglich bis Ende 2012 befristet war. Damit wird verhindert, dass die großen Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Endverbrauchern verlangen.

Ebenfalls verlängert wird die spezielle Preismissbrauchsvorschrift für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter, da im Energiebereich immer noch kein strukturell gesicherter Wettbewerb herrscht.

Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist es auch, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu stärken. Viele KMU sind z.B. als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Produkten von marktstarken Unternehmen abhängig. Mit ihrem heutigen Beschluss hält die Bundesregierung an der besonderen Missbrauchsaufsicht über solche marktstarken Unternehmen aufgrund ihrer hohen wettbewerbs- und mittelstandspolitischen Bedeutung fest.

Die Entscheidung des Bundeskabinetts stärkt darüber hinaus die Position der Verbraucherschutzorganisationen durch eine angemessene Beteiligung an der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Die Verbraucherverbände erhalten die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung für Schäden in Anspruch zu nehmen, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Sammelklagen werden nicht eingeführt. Gleichzeitig erhalten die Kartellbehörden die Möglichkeit, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen (z.B. bei überhöhten Preisen im Strombereich) an die Verbraucher anzuordnen.
(PM BMWi vom 28.3.2012)

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