LG München I : Fusion von Linde und Praxair - Mitwirkung der Hauptversammlung war nicht erforderlich
Das LG München I hat mit Urteil vom 20.12.2018 – 5 HK O 15236/17 - entschieden: a) Der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Erfordernisses eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nicht entgegengehalten werden, die Kläger hätten zuvor einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG an das zuständige Amtsgericht stellen müssen.
b) Die Konzeption des Aktienerwerbs durch den Tausch nach den Vorgaben des WpÜG mit dem damit verbundenen Wechsel der Aktionärsstellung weg von der Beklagten zur neuen Konzernobergesellschaft begründet keine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz. Eine Mediatisierung ist damit nicht verbunden.