BGH: Funktion der Einrede aus § 320 BGB
Mit Urteil vom 17.7.2013 - VIII ZR 163/12 - hat der BGH entschieden: Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu er-zwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).