BGH : Für die Arglistanfechtung des Versicherers gilt die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB
Mit Urteil vom 25.11.2015 - IV ZR 277/14 – hat der BGH entschieden: Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.