OLG Düsseldorf: "Frosta“-Rechtsprechung des BGH ist nicht auf „kaltes“ Delisting übertragbar
Das OLG Düsseldorf hat Beschluss vom 25.11.2016 – I-26 W 4/15 (AktE) – entschieden: 1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig.
2. Die „Frosta“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877) kann nicht auf das „kalte“ Delisting übertragen werden.