OLG München: Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB erfordert Anga-be eines Endtermins für die Leistungserbringung (Entscheidungsreport)
OLG München, Urteil vom 16.6.2010 - 7 U 4884/09
Zum Entscheidungsreport
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Leitsatz
Die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben. Diesen Anforderungen genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem dieser den Schuldner auffordert, binnen einer Frist den Liefertermin mitzuteilen, nicht.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Thilo von Bodungen, LL.M. (NYU), und Dr. Christian Wurzbacher, LL.M.oec. (Jena), beide Rechtsanwälte, Hogan Lovells, München