BGH: Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.2.2019 - III ZB 96/18 - entschieden: a) Bei der muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor (Bestätigung BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267 und vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085).
b) Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die an-schließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.