BGH: Frist bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterversammlungs-beschlüsse der GmbH
Mit Beschluss vom 13.7.2009 - II ZR 272/08 - hat der BGH entschieden: Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist ‑ sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält ‑ grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.