Hess. VGH: Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Mitglieder des Managements einer Niederlassungsfreiheit genießenden Gesellschaft
Der Hess. VGH hat mit Beschluss vom 4.2.2014 – 7 B 39/14 - entschieden: 1. Die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach Art. 49, 54 AEU beinhaltet als Voraussetzung ihrer praktischen Wirksamkeit für Mitarbeiter des Managements (sog. Schlüsselpersonal) ein die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat legitimierendes Freizügigkeitsrecht, das auch diejenigen Mitarbeiter des Management begünstigt, die aus Drittstaaten stammen. 2. Soweit die sekundäre Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEU in Rede steht, also die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften, setzen sowohl die Niederlassungsfreiheit des Unionsbürgers als auch die der unionsverknüpften Gesellschaft die Ansässigkeit in der Union voraus, d. h. die tatsächliche und dauerhafte Integration in die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung befindet.