AG Frankfurt: Freispruch der Daimler AG wegen Vorwurfs der unterlassenen Insiderinformation
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Daimler AG als Betroffene wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) alte Fassung hat das AG Frankfurt in dem Verfahren 943 OWI 7411 Js 233764/07 die Betroffene durch Beschluss vom 15.8.2008 von dem Vorwurf, leichtfertig Insiderinformationen nicht rechtzeitig veröffentlicht zu haben, freigesprochen. Es hat dabei offengelassen, ob der Betroffenen ein objektiver oder subjektiver Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könne, da jedenfalls ein unvermeidbarer Verbotsirrtum im Sinn von § 11 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorliege. Denn zum Tatzeitpunkt sei die Rechtsauffassung der Betroffenen durchaus vertretbar gewesen, da es keine verbindliche Auslegung des Begriffes „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a.F. gegeben habe. Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde eingelegt. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-1965-1 unter www.betriebs-berater.de