OLG Hamburg: Freigabebeschluss betreffend Eintragung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out
Das Hanseatische OLG Hamburg hat durch am 14.6.2012 verkündeten Beschluss entschieden, dass die Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg ("Gesellschaft") vom 22.12.2011 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG, Düsseldorf ("MHG") gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden angemessenen Barabfindung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Gesellschaft wird zeitnah die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister veranlassen. Der Übertragungsbeschluss wird gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die MHG in das Handelsregister des Sitzes der MHG wirksam (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses gehen sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung der Barabfindung in Höhe von EUR 1,82 je Stückaktie der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über. Nähere Einzelheiten zur wertpapiertechnischen Abwicklung der Barabfindung wird MHG durch eine entsprechende Abfindungsbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt geben.
(PM Procon MultiMedia AG vom 15.6.2012)