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Wirtschaftsrecht
22.09.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Frachtrechtliche Haftung des Spediteurs

Mit Urteil vom 7.4.2011 - I ZR 15/10 - hat der BGH entschieden: Die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Frachtführers, der die Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung veranlasst hat, endet grundsätzlich mit der Ablieferung des Gutes an den vom Sammelladungsspediteur benannten Empfänger. Das kann auch ein Empfangsspediteur sein. Die Beförderung des Gutes vom Empfangsspediteur zum Empfänger (sogenannter speditioneller Nachlauf) unterfällt nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 460 Abs. 2 S. 1 HGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.10.1995 - I ZR 230/93, TranspR 1996, 118).

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