BGH: Fortsetzung eines entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Rechtsstreites
Mit Beschluss vom 11.9.2012 - XI ZB 32/11 - hat der BGH entschieden: Ist ein Rechtsstreit entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden, können die Parteien jederzeit dessen Fortsetzung verlangen, auch wenn sie zuvor gegen den Aussetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt haben.