OLG München: Fortbestand einer GbR als Liquidationsgesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters
Mit Beschluss vom 7.9.2010 - 34 Wx 100/10 - hat das OLG München entschieden: Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden.