OLG Frankfurt: Formwirksamkeit der Abtretung eines Gesellschaftsanteils trotz Verstoßes gegen § 13 BeurkG
Mit Urteil vom 21.2.2012 - 11 U 97/11 - hat das OLG Frankfurt entschieden: Der Formwirksamkeit einer Abtretung eines Gesellschaftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG steht nicht entgegen, dass das in derselben Urkunde enthaltene Verpflichtungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG unwirksam ist.
Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.