BGH: Formularmäßige Rückkaufsverpflichtung in Kfz-Vertragshändlervertrag
Mit Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 91/08 - hat der BGH entschieden: Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im Wesentlichen übereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Händler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturierung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 18.7.2007 ‑ VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, und vom 18.6.2008 ‑ VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076).