BGH: Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten auch für Schuldbeitritts zur Vergütungsvereinbarung
Der BGH hat mitUrteil vom 12.5.2016 - IX ZR 208/15 – entschieden: Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.