LG Berlin: Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung – weitere Ablehnung der sog. Leica-Rechtsprechung (Entscheidungsreport)
LG Berlin, Urteil vom 11.3.2009 - 100 O 17/07
-------------------------------------------------------
Leitsätze (des Kommentators)
1. Eine Bestimmung in der Satzung einer Aktiengesellschaft, dass Stimmrechtsvollmachten der Aktionäre der Schriftform bedürfen, gilt auch dann für Vollmachten an die von § 135 AktG erfassten Institute, Vereinigungen und Personen, wenn die Satzungsbestimmung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
2. Eine unrichtige Aussage in der Einladung zur Hauptversammlung, dass auch Stimmrechtsvollmachten der Aktionäre an die von § 135 AktG erfassten Institute, Vereinigungen und Personen der Schriftform bedürfen, begründet weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
3. Ein Verpflichtungsgeschäft über die Übertragung von Aktien allein führt nicht dazu, dass sich der Stimmrechtsanteil der Personen, die an dem Geschäft beteiligt sind, im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG ändert.
4. § 28 S. 3 WpHG in der Fassung des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.8.2008 (BGBl. 2008 I, 1666) entfaltet jedenfalls in solchen Fällen keine Rückwirkung, in denen das von § 28 WpHG erfasste Recht vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am 19.8.2008 ausgeübt worden ist.
-------------------------------------------------------
Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Alexander Kessler, LL.M., RA bei Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, Köln Zum Entscheidungsreport