BGH: Forderungsanmeldung - Darlegung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Der BGH hat mit Urteil vom 9.1.2014 - IX ZR 103/13 - wie folgt entschieden: Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tat-sächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, wel-ches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.