OLG Hamm: Forderungsabtretung an Aktionär als verbotene Rückgewähr der Einlage
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.3.2009 - 8 U 206/07 - entschieden: Die Abtretung einer Forderung an einen Aktionär kann als verbotene Rückgewähr der Einlage von § 57 Abs. 1 S. 1 AktG erfasst werden und deshalb nichtig sein. Als Aktionär ist auch anzusehen, wer nicht selbst Aktien hält, sondern alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft ist, die die Anteile an der Aktiengesellschaft hält, und so das Handeln der formal als Aktionärin fungierenden Gesellschaft steuert.
Ein übliches Umsatzgeschäft, das als verbotene Rückgewähr der Einlage untauglich ist, liegt nicht vor, wenn ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, z.B. weil eine im Rahmen des Geschäfts abgetretene Forderung nicht durchsetzbar ist oder eigenkapitalersetzenden Charakter hat.
Hinweis der Redaktion: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8.5.2012 - II ZR 259/10 - zurückgewiesen.