LG München I: Folgen der unterlassenen Einsichtnahme in Jahresabschlussunterlagen vor Beginn der Hauptversammlung
Mit Urteil vom 30.12.2010 - 5HK O 21707/09 - hat das LG München I entschieden: Unterlässt ein Aktionär vor dem Beginn der Hauptversammlung die ihm mögliche Einsichtnahme in die ausliegenden Jahresabschlussunterlagen, so verletzt er eine ihn treffende Obliegenheit, so dass eine Anfechtungsklage nicht auf das Argument gestützt werden kann, bestimmte Unterlagen hätten nicht ausgelegen. Die Sperrwirkung aus §§ 142 Abs. 3, 258 AktG hinsichtlich eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Bestellung eines Sonderprüfers greift nicht ein, wenn Passivposten der Bilanz zu niedrig angesetzt werden und daher eine Überbewertung vorliegt. Die von einer Hauptversammlung beschlossene Sonderprüfung kann zwar nicht den Jahresabschluss als solchen erfassen, wohl aber einzelne Posten, weil diesen jeweils Geschäftsvorfälle zugrunde liegen.