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Wirtschaftsrecht
07.08.2015
Wirtschaftsrecht
EU-Kommission : Finanzstabilität – zentrales Clearing für Zinsderivate vorgeschlagen

Für mehr Finanzstabilität und Transparenz soll die am 6.8.2015 von der Kommission vorgeschlagene Pflicht für ein zentrales Clearing bestimmter Zinsderivate sorgen. Der für Finanzmarktstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige EU-Kommissar Jonathan Hill erklärte: "Wir haben heute einen wichtigen Schritt unternommen, um unsere G20-Zusagen einzulösen, d. h. die Finanzstabilität zu erhöhen und das Marktvertrauen zu stärken. Damit sind wir auch unserem Ziel fairer, offener und transparenter Märkte erheblich nähergekommen."

Nach der am 6.8.2015 beschlossenen Neuregelung müssten bestimmte außerbörslich gehandelte ("OTC"-) Zinsderivatekontrakte künftig über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden. Die Pflicht zum zentralen Clearing ist wesentlicher Bestandteil der in Reaktion auf die Finanzkrise getroffenen Maßnahmen. Mit ihrer Einführung wird die Zusage der Staats- und Regierungschefs vom G20-Gipfel 2009 in Pittsburgh eingelöst, die Transparenz zu erhöhen und die Risiken zu verringern.

Der Beschluss vom 6.8.2015 besteht in einer delegierten Verordnung — dem ersten Rechtsakt dieser Art zur Umsetzung der Clearingpflicht im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen ("EMIR"). Die delegierte Verordnung erstreckt sich auf Zinsswaps in Euro, Pfund Sterling, Yen und US-Dollar, die bestimmte Merkmale aufweisen, beispielsweise einen bestimmten Bezugsindex, eine bestimmte Laufzeit oder einen bestimmten Nennwert (d. h. Nominalwert, auf dessen Grundlage die für das Derivat geleisteten Zahlungen berechnet werden).

Jüngsten Statistiken zufolge bilden Zinsderivate das größte Segment der OTC-Derivatemärkte und machten im Dezember 2014 rund 80 Prozent aller Derivate weltweit aus. Im April 2013 belief sich der tägliche Umsatz an OTC-Zinsderivatekontrakten in G4-Währungen EU-weit auf über 1,5 Bio. Euro.

Die Clearingpflicht wird vorbehaltlich der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten und über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise eingeführt, damit kleinere Marktteilnehmer mehr Zeit für die Umsetzung der Anforderungen haben.

(PM EU-Kommission vom 6.8.2015)

 

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