BGH: Fiktive Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 19.2.2013 – VI ZR 69/12 - wie folgt: Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.