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Wirtschaftsrecht
09.08.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Festsetzung einer angemessenen Barabfindung in einem Spruchverfahren

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.7.2013 – 20 W 2/12 - entschieden: 1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren – Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom5.6.2013, 20W6/10. 2. Ergibt sich aus einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten, dass die Planung des Vorstands nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht oder nicht in sich widerspruchsfrei ist und deshalb Plananpassungen erforderlich sind, kann das Gericht im Rahmen der Prüfung, ob der Abfindungsbetrag angemessen ist, bei der Schätzung des Unternehmenswertes sowohl Abweichungen von der Planung des Vorstands zu Gunsten als auch Abweichungen zu Ungunsten der Antragsteller berücksichtigen. Unzulässig wäre es nur, die Abfindungshöhe zu Lasten der Antragsteller nach unten zu korrigieren. 3. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass zur Berechnung ihres Ausgleichs von ihnen für nachteilig gehaltene, nicht bewertungsanlassbezogene unternehmerische Entscheidungen fiktiv korrigiert werden, um zu einem höheren Ausgleich zu gelangen. 4. Bei der Betrachtung des Börsenkurses ist der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme maßgeblich, wobei es darauf ankommt, wann die Ankündigung der Strukturmaßnahme und damit die Veränderung der Markterwartung tatsächlich erfolgte, nicht wann sie hätte erfolgen müssen.

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