OLG Stuttgart: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens zwecks Überprüfung der Abfindung
Mit Beschluss vom 7.6.2011 - 20 W 1/11 - hat das OLg stuttgart entschieden: Einem außenstehenden Aktionär fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen, wenn die Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird.