OLG Frankfurt: Fehlende Kompetenz der BaFin für Einschreiten gegen Inlandsemittenten
Mit Beschluss vom 28.6.2012 – WpG 8/11 – hat das OLG Frankfurt entschieden: Wegen der Vorbehaltsregelung des § 37v Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz WpHG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht ermächtigt, gegen Unternehmen, die als Inlandsemittenten nach HGB publizitätspflichtig sind, zur Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 37v Abs. 1 S. 1 WpHG einzuschreiten. § 37v Abs. 1 S. 1 WpHG ist insoweit angesichts des eindeutigen Wortlautes und der Gesetzesbegründung auch nicht einer abweichenden europarechtskonformen Auslegung zugänglich. Wird ein Zwangsgeldverfahren auf der Grundlage eines bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes betrieben, der außerhalb der behördlichen Kompetenz erlassen wurde, so liegt hierin ein Ermessensfehler.