BGH: Fehlende Aufklärung über Rückvergütung - widersprüchliches Verhalten des Schadensersatz begehrenden Anlegers
Der BGH hat mit Urteil vom 8.42014 - XI ZR 341/12 - entschieden: Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließen-den Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl ab-schließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht.
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