BGH: Fälligkeit von Auseinandersetzungsansprüchen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Mit Urteilen vom 19.7.2010–IIZR57/09 und 58/09 – hat der BGH entschieden, dass beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer GbR das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht den Eintritt der Fälligkeit von Auseinandersetzungsansprüchen hindert. ZurgerichtlichenDurchsetzungkönneinderlei Fällen eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben werden. Richte sich die Verjährung eines Auseinandersetzungsanspruchs noch nach altem Schuldrecht, sei für den Beginn der Verjährung die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichenwird, erforderlich.
(PM BGH vom 19.7.2010)