AGH Hamburg : Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin
Der AGH Hamburg hat mit Urteil vom 22.6.2017 – AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6) – entschieden, dass eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als „Consultant Datenschutz und IT-Compliance“ in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Foresik berät, wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen ist. Die Klägerin, die zudem als Rechtsanwältin zugelassen ist, hatte wegen ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte zusätzlich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag ab. Ihr hiergegen gerichteter Widerspruch blieb, ebenso wie die Klage, erfolglos. Der AGH nahm an, dass der Beruf einer Datenschutzbeauftragten zwar Merkmale anwaltlicher Tätigkeit aufweise. Diese stellten aber nicht den Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen dar und seien daher nicht „prägend“ i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO, denn ein Datenschutzbeauftragter habe neben rechtlichen auch in ganz erheblichem Umfang andere Aufgaben, u.a. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und des Datenschutzmanagements.
Der AGH hat die Berufung zugelassen; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 13.9.2017)