R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
09.12.2011
Wirtschaftsrecht
EuGH: Europagerichtliche Kontrolle von Kommissionsentscheidungen in Wettbewerbssachen verstößt nicht gegen die EU-Grundrechtecharta

Der EuGH hat mit Urteilen vom 8.12.2011 - C-272/09 P, C-386/10 P und C-389/10 P - entschieden, dass die vom EuG ausgeübte Kontrolle von Entscheidungen der Kommission, mit denen in Wettbewerbssachen Geldbußen verhängt werden, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in der Grundrechtecharta der Union vorgesehen ist, verstößt.

Mit Entscheidung vom 16.12.2003 stellte die Kommission das Bestehen eines Kartells im Sektor Kupfer-Industrierohre (ihr Hauptanwendungsgebiet liegt in der Klima- und Kältetechnik) fest. Einige der mit einer Sanktion belegten Unternehmen gehörten zu der KME-Gruppe - nämlich KME Germany, KME France und KME Italy -; gegen sie wurden gesamtschuldnerisch Geldbußen in einer Gesamthöhe von 39,81 Mio. Euro verhängt.

Mit Entscheidung vom 3.9.2004 stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Unternehmen, darunter die KME-Gruppe und das griechische Unternehmen Chalkor, an einem Kartell auf dem Markt für Kupfer-Installationsrohre (sie sind für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen bestimmt) beteiligt waren. Chalkor wurde von der Kommission mit einer Geldbuße von 9,16 Mio. Euro belegt. Die Unternehmen der KME-Gruppe wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt 67,08 Mio. Euro Geldbuße verpflichtet.

Die Unternehmen klagten bei dem Gericht jeweils gesondert auf Nichtigerklärung der Entscheidungen bzw. Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbußen.

Was das Kartell auf dem Markt für Industrierohre angeht, hat das Gericht mit Urteil vom 6.5.2009 das gesamte Vorbringen der Unternehmen der KME-Gruppe gegen die Festsetzung der verhängten Geldbuße zurückgewiesen. Was das Kartell in der Branche für Kupfer-Installationsrohre angeht, hat das Gericht die Klage dieser Unternehmen mit Urteil vom 19.5.2010 abgewiesen. In beiden Urteilen ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße in angemessener Weise berücksichtigt habe. Ferner habe sie die Größe des betroffenen Sektors zutreffend beurteilt und weder bei der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung noch bei der Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände einen Rechtsfehler begangen.

Mit einem anderen, ebenfalls am 19.5.2010 ergangenen Urteil5 hat das Gericht im Fall von Chalkor - diese war nur an einem der drei Teile des Kartells6 beteiligt -, entschieden, dass die Kommission nicht die Frage geprüft habe, ob ein Zuwiderhandelnder, der sich nur an einem Teil des Kartells beteilige, eine minder schwere Zuwiderhandlung begehe als ein Zuwiderhandelnder, der sich im Rahmen desselben Kartells an allen Teilen des Kartells beteilige. Das Gericht hat daher die ursprüngliche Geldbuße von 9,16 Mio. Euro um 10 % auf 8,25 Mio. Euro ermäßigt.

Die KME-Gruppe und Chalkor haben jeweils gesonderte Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie die Aufhebung der Urteile des Gerichts und die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission begehren.

Mit seinen drei Urteilen vom 8.12.2011 weist der Gerichtshof das gesamte Vorbringen der Unternehmen zurück.

Die Unternehmen haben u. a. gerügt, dass das Gericht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und das Unionsrecht - insbesondere ihr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenes Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - verletzt habe, indem es die Entscheidung der Kommission nicht hinreichend geprüft und sich im Übermaß und in vernunftwidriger Weise auf die Wertungen der Kommission verlassen habe. Chalkor hat insbesondere geltend gemacht, dass die wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor der Kommission Verfahren mit strafrechtlichem Charakter im Sinne der EMRK seien und dass das Gericht, da die Kommission kein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei, eine sowohl tatsächliche als auch rechtliche richterliche Kontrolle vornehmen müsse.

Der Gerichtshof zieht lediglich die Grundrechtecharta heran und weist darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen, mit denen wettbewerbsrechtliche Zwangsmaßnahmen verhängt werden, über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus eine unbeschränkte Nachprüfung umfasst.

Zur Rechtmäßigkeitskontrolle hat der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass, auch wenn der Kommission in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, ein Beurteilungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Es ist Sache des Unionsrichters, diese Kontrolle auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Beweise vorzunehmen. Dabei kann der Unionsrichter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der Kriterien für die Bemessung der Geldbußen berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten.

Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung betreffend die Höhe der Geldbußen ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte finanzielle Sanktion aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bedeutet jedoch nicht, dass der Richter verpflichtet wäre, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, was eine erneute Prüfung des gesamten Vorgangs erfordern würde.

Der Gerichtshof stellt zum einen fest, dass der Unionsrichter eine Kontrolle sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen muss und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die im Unionsrecht vorgesehene richterliche Kontrolle gegen den in der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt. Zum anderen hat das Gericht im vorliegenden Fall die umfassende rechtliche und tatsächliche Kontrolle, zu der es verpflichtet ist, ausgeübt.

(PM EuGH vom 8.12.2011)

stats