BGH: Erweiterung des Gegenstands eines Kapitalanleger-Musterverfahrens
Mit Beschluss vom 20.1.2015 - II ZB 11/14 - hat der BGH entschieden: Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erweitern.