BGH: Erweiterter Anwendungsbereich des § 112 S. 1 AktG auf Verträge mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds
Der BGH hat mit Urteil vom 15.1.2019 – II ZR 392/17 – entschieden: Der Aufsichtsrat vertritt die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit einem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.