BGH: Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten
Mit Urteil vom 21.1.2010 - I ZR 47/09 - hat der BGH entschieden: Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 ‑ Fotowettbewerb).