OLG Koblenz: Ersatzvornahme bei mangelhafter Reparatur eines Pkw-Motors
Mit Urteil vom 29.10.2009 - 5 U 772/09 - hat das OLG Koblenz entschieden: Tritt nach der Reparatur eines Fahrzeugmotors ein vom Auftragnehmer zu verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss er dem Auftraggeber die durch eine anderweitige Ersatzvornahme entstandenen Kosten erstatten. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande zu sein.