OLG Hamm: Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beschluss vom 16.12.2010 - 15 W 538/10 - hat das OLG Hamm entschieden: Weder einem Aktionär noch einem Aufsichtsratsmitglied steht ein Beschwerderecht mit dem Ziel zu, dass eine Ersatzbestellung eines vakanten Aufsichtsratspostens vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 104 Abs. 2 S. 2 AktG unterbleibt.