BGH: Ersatzbeschaffung als Umstrukturierungsmaßnahme – Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH
Mit Beschluss vom 12.4.2016 – EnVR 3/15 – hat der BGH entschieden: a) Eine bloße Ersatzbeschaffung kann weder im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV noch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV als Umstrukturierungsinvestition bzw. Umstrukturierungsmaßnahme angesehen werden (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 - 50Hertz Transmission GmbH).
b) Eine Ersatzbeschaffung, die zu einer Verbesserung von technischen Para-metern führt, ist insoweit als Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, als sie vor Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich an-zusehenden Nutzungsdauer erfolgt.