BGH: Ersatz der Anwaltskosten des abmahnenden Unternehmens
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BBGH hat am 8.5.2008 - I ZR 83/06 - entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des abmahnenden Unternehmens ersetzt werden müssen. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens.
(Quelle: PM des BGH vom 8.5.2008)