BGH: Erneute Entscheidung zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich mit Urteil vom 17.9.2013 – XI ZR 332/12 – erneut mit der Schadensersatzklage eines Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der XI. Zivilsenat durch seine Urteile vom 27.9.2011 (XI ZR 178/ 10 und XI ZR 182/10, BB 2011, 3083; 145/ 2011) und vom 26.6.2012 (XI ZR 316/11, BB 2012, 2651; 99/2012) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Daran hat sich auch durch die zum 1.11.2007 in Kraft getretene und damit für den vorliegenden Fall maßgebliche Neufassung der §§ 31 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes durch das Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16.7.2007 (BGBl. I S. 1330) nichts geändert. Durch dieses Gesetz wurden die Richtlinien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 (Finanzmarktrichtlinie) und 2006/73/ EG der Kommission vom 10.8.2006 (Durchführungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt, die jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 30.5.2013 – C-604/11, ZIP 2013, 1417) bei Verstößen gegen die gemäß diesen Richtlinien erlassenen Vorschriften lediglich Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungssanktionen gegen die verantwortlichen Personen fordern, die Festlegung etwaiger vertraglicher Folgen aber den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen. Ob die Richtlinien oder §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, den Banken in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht zur Offenlegung von Gewinnmargen oder Einkaufsrabatten auferlegen, hat der Senat offengelassen. Denn dies würde auch unter Beachtung der europarechtlich geprägten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität keine zivilrechtliche Haftung der Banken begründen. (PM BGH vom 18.9.2013)