BGH: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter
Der BGH hat mit Urteil vom 14.1.2014 - II ZR 192/13 - entschieden:
Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.