KG Berlin: Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
Mit Beschluss vom 25.8.2011 - 25 W 63/11 - hat das KG Berlin entschieden: Zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts in Verfahren zur Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der Hauptversammlung oder Bekanntmachung des Gegenstands der Beschlussfassung und Bestimmung des Versammlungsvorsitzenden ist das OLG, nicht aber das LG. Der Minderheitsaktionärin steht dann kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Einberufung einer (außerordentlichen) Hauptversammlung zu, wenn der Vorstand von sich aus die fällige ordentliche Hauptversammlung einberuft. Erhebt eine Minderheitsaktionärin gegen eine negative Beschlussfeststellung auf der Hauptversammlung Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage, entfällt dadurch nicht ihr Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Registergericht auf Einberufung der Hauptversammlung zur Neuvornahme des angefochtenen Beschlusses. Eine am Gesetzeszweck des § 147 Abs.1 und 2 AktG orientierte Auslegung hat sich daran zu orientieren, welche Anforderungen an Hauptversammlungsbeschlüsse in der Praxis erfüllt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Letztbeurteilung über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen dem Prozessgericht zukommt. Um das Recht der Minderheitsaktionäre aus § 122 AktG nicht auszuhöhlen, sind an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 309 Abs. 4, 317 Abs. 4 AktG handelt es sich um Fälle gesetzlicher Prozessstandschaft und nicht um Fälle der actio pro socio.
Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Hier wurde unter dem Aktenzeichen II ZB 17/11 Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt.