BGH: Erlaubnispflicht nach § 34d GewO stellt Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG dar - Krankenzusatzversicherungen
Der BGH hat mit Urteil vom 18.9.2013 - I ZR 183/12 - entschieden:
a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht da-von abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.
c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.