BaFin: Erlaubnispflicht – Information zu Übergangsregelungen nach § 64x KWG
Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) hat zu einer Ausweitung erlaubnispflichtiger Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) geführt. So wurden beispielsweise der Tatbestand des Betriebs eines organisierten Handelssystems in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1d KWG geschaffen, der Begriff des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG erweitert, Ausnahmeregelungen in § 2 Abs. 1 und 6 KWG gestrichen und verengt und der Tatbestand des Eigengeschäfts im Sinne des § 32 Abs. 1a S. 2 und 3 KWG erweitert.
Die Neuregelungen sind seit dem 3.1.2018 in Kraft. Nach § 64x KWG gelten jedoch Übergangsvorschriften. Für Kreditinstitute, die am 3.1.2018 bereits eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut hatten, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines organisierten Handelssystems im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1d KWG demnach als erteilt. Gleiches gilt für Finanzdienstleistungsinstitute, die zu diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1b KWG hatten.
Nach § 64x Abs. 2 bis 8 KWG müssen Institute, die die seit dem 3.1. 2018 erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben und die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen möchten, einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 KWG – auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 KWG –, einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1f KWG oder einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Abs. 5 S. 1 KWG stellen. Die Anträge sind bis zum 2.7.2018 bei der BaFin einzureichen.
(Meldung BaFin vom 18.6.2018)