BGH: Erlass eines unzulässigen Teilurteils als Verfahrensmangel
Mit Urteil vom 11.5.2011 - VIII ZR 42/10 - hat der BGH entschieden: Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Aufgabe von BGH, Urteile vom 18.12.1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71; vom 22.3.1991 - V ZR 16/90; vom 6.3.1996 - VIII ZR 212/94; vom 17.5.2000 - VIII ZR 216/99). Hat das Gericht hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Rechtsstreits auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ist ein Teilurteil über den übrigen Teil des Rechtsstreits wegen der bei erneuter Aufnahme des Verfahrens bestehenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung nicht zulässig.