OLG Stuttgart: Erhebung eines Widerspruchs gegen Beschlussfassung der Hauptversammlung
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.6.2013 - 20 U 2/13 - entschieden: Ein nach § 121 Abs. 6 AktG erheblicher Widerspruch kann lediglich bis spätestens vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter erhoben werden