OLG Düsseldorf: Ergänzung der zur Beschlussfähigkeit nötigen Mitgliederzahl durch das Registergericht
Mit Beschluss vom 28.1.2010 - I-3 Wx 3/10 - hat das OLG Düsseldorf entschieden: Im Falle einer zur Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats führenden Unterschreitung der Mitgliederzahl hat das Registergericht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG, der gegenüber § 104 Abs. 2 AktG spezielleren Vorschrift, auf Antrag des Vorstands den Aufsichtsrat ohne Bindung an die dreimonatige Frist und ohne das Vorliegen eines dringenden Falles auf die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern zu ergänzen.