BGH : Ergänzende Vertragsauslegung darf keine Erweiterung des Vertragsgegenstands zur Folge haben
Der BGH hat mit Urteil vom 26.6.2014 - III ZR 299/13 - entschieden:
a) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden.
b) § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unter-nehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 TKG in Betracht.
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