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Wirtschaftsrecht
26.02.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Ergänzende Auslegung von Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden

Mit Urteil vom 21.2.2013 - U 692/12 Kart - hat das OLG Koblenz entschieden: Die Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 14.3.2012 (u. a. VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372) - wonach eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Rege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden kann, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat - ist auch auf den Fall anzuwenden, dass der Kunde einer angekündigten Preiserhöhung zwar schon knapp dreieinhalb Jahre nach Vertragsbeginn widerspricht, er aber die früheren Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens zunächst nicht beanstandet und die entsprechenden Jahresrechnungen bezahlt und er erstmals mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn - zu einem Zeitpunkt, als das Vertragsverhältnis bereits beendet ist - Rückzahlungsansprüche auf der Grundlage der vertraglichen Anfangspreise geltend macht. Auch in diesem Fall liegt eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges vor, die eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigt.
Die vorgenannte ergänzende Auslegung von Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372) ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar.

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