OLG Karlsruhe: Erfüllungsort nach Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.6.2013 - 13 U 53/13 - entschieden: Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.